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Allgemeines zur Mutter-Kind-Kur
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (Regeldauer 3 Wochen)
gemäß §§ 24 und 41 SGB V kommen
in Betracht, wenn durch Risikofaktoren, behandlungsbedürftige
Befindlichkeitsstörungen, chronische Erkrankungen oder als Folge
eines Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend
alltagsrelevante Fähigkeitsstörungen vorliegen. Der Anspruch
auf eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
setzt voraus, dass
- eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter
Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreicht, um eine Krankheit zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank-
heitsbeschwerden zu lindern (§ 40 Abs. 1 SGB V) und dass
- die Krankenbehandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen,
zu heilen, ihre Verschlim-
merung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§
27 Abs. 1 SGB V).
Häufig tragen Mütter die Hauptlast in der Familie. Viele sind mit dieser Situation überfordert. Die Folgen sind seelische und körperliche Beschwerden. Nicht selten werden hierdurch auch die Kinder krank: Der Teufelskreis nimmt seinen Anfang. Der Ausweg aus Überlastung und Krankheit ist die Mutter-Kind-Kur. Die Kinder können entweder als gesunde Begleitpersonen mit zur Kur (wenn sie zuhause nicht betreut werden können) oder sie werden im Bedarfsfall mitbehandelt.
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Allgemeines zur Kinder- und Jugend-Reha
Eine Kinder- und Jugend-Reha (Regeldauer 4 bis 6 Wochen) wird durchgeführt,
um die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit wieder herzustellen
und ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhin-
dern. Durch den stationären Aufenthalt während einer Reha lernen
Kinder und deren Angehörige, besser mit ihrem Krankheitsbild und dessen
Folgen umzugehen. Spezifische auf die entsprechen-
den Erkrankungen zugeschnittene
gesundheitserzieherische Maßnahmen tragen begleitend zu einer
gesundheitsbewussten Lebensführung bei. Hier steht die Behandlung des Kindes
im Vordergrund.
Unterschieden wird zwischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Bei Vorsorgemaßnahmen steht die Verhinderung von Gesundheitsstörungen im Vordergrund, bei Rehabilitationsmaßnahmen werden chronische Gesundheitsstörungen vermindert und der Umgang mit ihnen erleichtert.
Wie stelle ich einen Antrag?
1. Sie gehen zu Ihrem Kinderarzt (bzw. zu Ihrem Haus- oder Facharzt)
und bitten um ein Attest für eine Reha. Er muss die Notwendigkeit
für den Kostenträger schriftlich begründen:
- für eine Kinder- und Jugend-Reha die
Behandlungsbedürftigkeit Ihres Kindes
- für eine Mutter-Kind-Kur Ihre Behandlungsbedürftigkeit und
die Ihres Kindes bzw. Begründung, warum Ihr Kind mit zur Kur
fahren muss (kann zu Hause nicht ausreichend betreut werden oder
würde die zeitweise Trennung von der Mutter nicht verkraften).
Geben Sie gleich Ihren Klinikwunsch an.
2. Um die Bewilligung des für Sie zuständigen
Kostenträgers (siehe Tabelle unten) für eine Reha
zu erhalten, müssen Sie zunächst selbst einen Antrag
stellen. Diesem Antrag fügen Sie das ärztliche Gutachten
bei, das die medizinische Notwendigkeit der
Rehabilitationsmaßnahme bestätigt. Geben Sie auch hier
Ihren Klinikwunsch an.
3. Sollte Ihr Antrag vom Kostenträger abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
4. Mit der "Kostenzusage" wenden Sie sich bitte an unsere
Klinik (Patientenaufnahme), damit wir
mit Ihnen den Termin für den Antritt der Reha abstimmen
können. Bitten Sie Ihren einweisenden
Arzt, Ihnen wichtige Befunde für die Reha mitzugeben oder uns zu
schicken.
Welche Kosten trage ich?
Eltern brauchen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
keinen gesetzlichen Eigenanteil und keine gesetzliche Zuzahlung
leisten. Ihr Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse)
übernimmt sämtliche Behandlungskosten sowie die
Unterbringung und Verpflegung in der Klinik. Einer mitanreisenden
Begleitperson entstehen keine Kosten. Die gesetzliche Zuzahlung für
die Mutter/den Vater, sofern sie Patient sind, beträgt 10,- Euro
pro Kalendertag.
Liegt ein sogenannter Härtefall vor (Geringverdiener,
Arbeitslosenhilfe-, Krankengeld- und Sozial-
hilfeempfänger ) etc., können Sie sich per Antrag von der
Zuzahlung befreien lassen oder eine Zuzahlungsminderung beantragen.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Ihren Kostenträger.
Bei Fahrten zur stationären Vorsorge beträgt die Zuzahlung 10 % (mindestens 5,- Euro, höchstens 10,- Euro) pro Person und Fahrt. Diese Zuzahlungsregelung betrifft auch die Fahrtkosten von Kindern und Jugendlichen, obwohl diese ansonsten von der Zuzahlung befreit sind. Bei der Anreise mit der Deutschen Bahn fahren Kinder bis einschließlich 14 Jahre in Begleitung eines Elternteils kostenlos, wenn diese beim Fahrkartenkauf auf der Fahrkarte eingetragen werden.
Bei Fahrten zur stationären Rehabilitation ist keine Zuzahlung zu leisten.
Welcher Kostenträger
übernimmt die Kosten meiner Reha?
Sie können jederzeit auf eigene Kosten eine Behandlung in
Anspruch nehmen. Die meisten Ver-
sicherten haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise
Übernahme der Kosten. Innerhalb des deutschen
Sozialversicherungssystems ist genau festgelegt, welcher
Sozialleistungsträger für welchen Patienten die Kosten
trägt bzw. bezuschusst:
| Zuständiger Sozialleistungsträger | |
| Sie sind krankenversichert bzw. Rentner? | Ihre Krankenkasse |
| Sie sind privat versichert? | Ihre Versicherung |
|
Sie sind rentenversichert bzw. waren es eine Zeit lang? |
Ihre Rentenversicherung |
| Sie sind weder kranken- noch rentenversichert, gelten aber nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig? | das Sozialamt |
| Sie hatten einen Arbeits- oder Wegeunfall? | Ihr Unfallversicherungsträger oder Ihre Berufsgenossenschaft |
| Sie sind Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigter oder Gewaltopfer? | das Versorgungsamt |
| Sie sind Angehöriger des öffentlichen Dienstes? |
die Beihilfestelle (soweit kein anderer Anspruch besteht) |
Weitere Sozialleistungsträger können sein:
Jugendamt, Wohlfahrtsverbände, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher
Familienverband, Landschaftsverbände